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   BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65   

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BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65 (https://dejure.org/1965,733)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1965 - IV B 53.65 (https://dejure.org/1965,733)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1965 - IV B 53.65 (https://dejure.org/1965,733)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Vergrößerung der durchschnittlichen Hofentfernung - Bemessung des Wertes der Gesamteinlage ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.09.1958 - I C 6.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    Daß eine im Flurbereinigungsplan vorgesehene Vergrößerung der durchschnittlichen Hofentfernung die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 = RdL 1959 S. 51 - ausgesprochen.

    - Weitere Fragen hinsichtlich der Bedeutung eines Entfernungsverlustes, die über das in BVerwG I C 6.57 Ausgeführte hinaus klärungsbedürftig sein könnten, macht die Beschwerdeschrift und auch der zu beurteilende Sachverhalt nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65

    Inhalt der Abfindungsbeschwerde nach § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    In Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die Schätzung, auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 - Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -).
  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58

    Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    Daß die Flurbereinigung dann - und nur dann - keine Enteignung darstellt, wenn der Grundsatz der wertgleichen Abfindung beachtet wird, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 154; 8, 95) [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57].
  • BVerwG, 25.05.1961 - I C 102.58

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zuteilung eines Flurstücks - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    In Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die Schätzung, auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 - Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -).
  • BVerwG, 24.02.1959 - I C 160.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    Sie hätten vielmehr im Bewertungsverfahren geltend gemacht werden müssen (§ 32 FlurbG; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -).
  • BVerwG, 09.06.1959 - I CB 27.58
    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    "Der Anteil am Flächenbeitrag, den die Teilnehmer nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringen haben, steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG; er ist rechnungsmäßig ein Bestandteil der Anspruchsberechnung, die für den Teilnehmer und das Gericht sowohl in den Grundlagen als auch in ihren Einzelheiten nachprüfbar sein muß (BVerwGE 8, 343 [347, 349]).
  • BVerwG, 09.07.1964 - I CB 43.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    Vielmehr gilt, was das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG I CB 43.64 = RdL 1964 S. 328 - ausgeführt hat:.
  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 114.57

    Zurückweisung einer Revision; Maßnahmen im Straßenverkehr und

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    Daß die Flurbereinigung dann - und nur dann - keine Enteignung darstellt, wenn der Grundsatz der wertgleichen Abfindung beachtet wird, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 154; 8, 95) [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57].
  • BVerwG, 21.06.1955 - I C 173.54

    Einwendungen gegen die Bewertung eines Obsthofes im Umlegungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    Daß die Flurbereinigung dann - und nur dann - keine Enteignung darstellt, wenn der Grundsatz der wertgleichen Abfindung beachtet wird, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 154; 8, 95) [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57].
  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 78.58
    Auszug aus BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits erkannt: Bei der Bemessung des Wertes der Gesamteinlage und der Gesamtzuteilung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58-).
  • BVerwG, 14.11.1961 - I C 154.60

    Gestaltung eines Neuverteilungsplanes im Wege der Flurbereinigung -

  • BVerwG, 17.03.1962 - I B 41.62

    Berücksichtigung der künftigen Entwicklung eines Anwesens im Rahmen des

  • BVerwG, 20.03.1974 - V B 108.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Ob ein Entfernungsverlust die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigt, läßt sich nicht schlechthin in Metern ausdrücken, weil die Entfernung die durch die Zurücklegung der Wege entstehende Arbeit nicht erschöpfend zum Ausdruck bringt (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - und Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG IV B 53.65 -).
  • BVerwG, 19.05.1981 - 5 CB 13.80

    Berücksichtigung der künftigen Existenzsicherung und der

    Sie darf dabei nicht lediglich vom gegenwärtigen Zustand ausgehen, sondern muß, soweit möglich, auch künftigen Verhältnissen Rechnung tragen (Beschluß vom 18. August 1958 - BVerwG 1 B 71.58 - Urteil vom 14. November 1961 - BVerwG 1 C 154.60 - [BBauBl. 1962, 290]; Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG 4 B 53.65 -).
  • BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Hängigkeit eines

    Maßgeblich für einen Entfernungsverlust ist der Einfluß der Entfernung auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [a.a.O.] und Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG IV B 53.65 -).
  • BVerwG, 07.02.1974 - V C 32.72

    Bestimmmung über Zugrundelegung des erhöhten Wertes der Abfindung bei der

    Im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbaren Schätzwertfeststellungen (§ 32, § 141 FlurbG), auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Beschluß vom 10. August 1961 - BVerwG I CB 133.60 - [RdL 1961, 324]; Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG IV B 53.65 -).
  • BVerwG, 06.11.1987 - 5 CB 40.85

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung - Berücksichtigung der

    Urteil vom 14. November 1961 (BBauBl. 1962, 290) und Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG 4 B 53.65 - weist das angefochtene Urteil keine Divergenz auf.
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 33.72

    Neuverteilung von Flurstücken - Bemessung des Wertes von Grundstücken

    Im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbaren Schätzwertfeststellungen (§§ 32, 141 FlurbG), auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Beschluß vom 10. August 1961 - BVerwG I CB 133.60 - [RdL 1961, 324]; Beschluß vom 12. Februar 1963 [BVerwGE 15, 271]; Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG IV B 53.65 - und Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG V C 32.72 -).
  • BVerwG, 20.03.1974 - V C 34.72

    Erlass eines Verwaltungsaktes - Wirksamkeit von Festsetzungen in einem

    Im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbaren Schätzwertfeststellungen (§§ 32, 141 FlurbG), auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Beschluß vom 10. August 1961 - BVerwG I CB 133.60 - [RdL 1961, 324]; Beschluß vom 12. Februar 1963 [BVerwGE 15, 271]; Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG IV B 53.65 - und Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG V C 32.72 -).
  • BVerwG, 22.01.1975 - V B 98.72

    Bodenschätzung - Abfindung - Natürliche Ertragsbedingungen - Nutzungswert eines

    Irgendeine Konkurrenz zwischen den §§ 28 und 44 FlurbG besteht insoweit nicht, weil alle wesentlichen Faktoren, die bei der Feststellung des Wertes eines Grundstücks von Bedeutung sind und in einem förmlichen Schätzungsverfahren ermittelt werden können, möglichst im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 23.06.1959 - BVerwG l C 78.58 und Beschlüsse vom 30.09.1960 - BVerwG l B 90.60 und vom 31.08.1965 - BVerwG IV B 53.65).
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